AGB's

 

1. ALLGEMEINES

1.1
Stransky Heiz-Mess-Regeltechnik GmbH (AN) nimmt Aufträge entgegen, verkauft und liefert bzw. erbringt für Vertragspartnern/Auftraggebern (AG)

1.2
Sämtliche Lieferungen und Leistungen des AN erfolgen ausschließlich auf Basis der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende Bestimmungen, etwa in Vereinbarungen bzw. Geschäftsbedingungen des Vertragpartners gelten nicht, es sei denn, der AN anerkennt diese ausdrücklich schriftlich. Der AN ist nicht verpflichtet, den Geschäftsbedingungen bzw. Vertragsformblätter Dritter zu widersprechen, um deren Gültigkeit zu vermeiden. Die jeweils gültigen AGB des AN gelten für das Anlassgeschäft gleich wie für alle zukünftigen Geschäftsfälle.

1.3
Sofern der AN auf Wunsch des AG Leistungen/Lieferungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausnahmslos zwischen dem Vertragspartner und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande.


2. VERTRAGSABSCHLUSS

2.1
Sämtliche Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Vertragsabschlüsse kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des AN oder durch Auslieferung der Ware bzw. Erbringung einer Leistung zustande. In letzteren Fällen gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung. Die in Preislisten, Katalogen und Werbemedien dargebotenen Produkt- und Leistungsinformationen sowie mündliche Auskünfte des AN sind unverbindlich, stellen kein Angebot dar und enthalten keine im Sinne des § 922 Abs. 2 ABGB leistungsbestimmenden Informationen. Sie sind nur maßgeblich, wenn im Angebot ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird oder anderslautende zwingende gesetzliche Bestimmungen bestehen. Die Betriebsparameter sowie die Sicherheit der Leistungsgegenstände sind nur bei Einhaltung der Zulassungsvorschriften sowie der jeweiligen Anleitungen zur Errichtung und zum Betrieb im von AN beschriebenen Umfang gewährleistet.


3. RECHTE AN PLÄNEN, UNTERLAGEN, WERKZEUGEN UND SOFTWARE

3.1
Für Aufzeichnungen, Pläne, Dokumente, Software, Abbildungen, Anzeigen, Preislisten, Prospekte, Werkzeuge und dgl. behält sich der AN die Eigentums- und Urheberrechte vor. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung sowie Aushändigung an Dritte sowie Veröffentlichung und Vorführung ist von der ausdrücklichen Zustimmung des AN abhängig.

 

4. LIEFERUNG, VERSAND UND GEFAHRENÜBERGANG

4.1
Die Lieferung erfolgt, mangels einer anderslautenden Vereinbarung, unverzüglich ab Auftragsbestätigung durch den AN, aber jedenfalls innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Auftragsbestätigung.

4.2
Mangels Vereinbarung ist der Kunde mit den üblichen Transportmitteln einverstanden. Die Belieferung erfolgt beim konzessionierten Heizungsinstallateur bzw. beim Heizungsgroßhandel fracht- und verpackungsfrei an die Rechnungs- bzw. auf Wunsch Anlagenadresse mit Abladen ohne Einbringung.

4.3
Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung der Ware geht gegenüber Unternehmen im Zeitpunkt der Übergabe derselben an den Spediteur oder Frachtführer bzw. beim erstmaligen Verladen der Ware auf den Kunden, im Fall des Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes mit Übergabe an den Kunden oder eine empfangsberechtigte Person sowie im Falle des Annahmeverzuges über.

4.4
Verzögert sich die Übergabe an den Transporteur bzw. die Versendung oder Abnahme der Ware aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Sollte ein vereinbarter Liefertermin, aus welchen Gründen immer, nicht eingehalten werden, hat der Vertragspartner mit dem AN eine angemessene Nachfrist zu vereinbaren. Jegliche Haftung des AN bei Überschreiten der Liefertermine ist ausgeschlossen.


5. MITWIRKUNGS- UND BEISTELLPFLICHTEN DES AG

5.1
Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Leistungen durch den AN erforderlich sind. Der AG hat die Arbeitsstelle zu den vereinbarten Arbeitsterminen frei zugänglich zu machen sowie sämtliche notwendige Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung, Genehmigung des Gas- und Elektrizitätswerkes etc.) rechtzeitig beizubringen. Der AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind und nicht im Leistungsumfang des AN enthalten sind.

5.2
Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlichen

Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzen- spannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und erforderlichen Qualität (z.B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der AG für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb von Hardware verantwortlich. Ebenso hat der AG für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der AG ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der AG ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des AN Weisungen gleich welcher Art- zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den vom AN benannten Ansprechpartner herantragen.

5.3
Der AG und der AN verpflichten sich wechselseitig, die zur Nutzung bzw. Erbringung der Leistungen erforderlichen Zugangsdaten (Benutzernamen, Kennwörter, usw.) vertraulich zu behandeln.

5.4
Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die vom AN zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der AG hat die dem AN hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den beim AN jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.


6. VERTRAGSÄNDERUNGEN

6.1
Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen. Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten der Vertragsänderung die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben. Eine Vertragsänderung wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.


7. GEWÄHRLEISTUNG, GARANTIE UND HAFTUNG

7.1
Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistungen. Erbringt der AN die Leistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der AN verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt. Der AG ist vorerst nur berechtigt, die Verbesserung oder den Austausch der Ware zu verlangen.

7.2
Mängel, Transportschäden oder Fehlmengen sind vom Vertragspartner bei sonstigem Ausschluss jeglichen Rechtsanspruches unter genauer Bezeichnung des Produktes, des Schadens bzw. des Fehlers unverzüglich bei Übergabe, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich geltend zu machen. Gegenüber Unternehmern geht § 377 UGB vor.

7.3
Die Gewährleistungsfrist beträgt ab Leistungserbringung bzw. Lieferung durch den AN gegenüber Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 2 Jahre, sonst 6 Monate. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB wird – mit Ausnahme gegenüber Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes – ausgeschlossen. Diese wird, sofern gesetzlich nichts anderes normiert ist, nicht durch Verbesserungen bzw. Verbesserungsversuche verlängert. Kulanzweise Verbesserungen führen keinesfalls zur Auslösung bzw. Verlängerung der Gewährleistung und ihrer Fristen. Eine allfällige Verlängerung der Gewährleistungsfrist bezieht sich nur auf den verbesserten Teil.

7.4
Der AN hat das Recht, geltend gemachte Mängel zu überprüfen. Der AN kann die Mängel selbst oder durch einen autorisierten Dritten beheben. Es steht dem AN weiters frei, die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachzubessern oder sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden zu lassen, schließlich die mangelhaften Teile bzw. die mangelhafte Ware zu ersetzen. Eine selbst vom Vertragspartner oder eine durch von diesen beauftragte Dritte durchgeführte Behebung ist vom AN nicht zu begleichen, es sei denn, der AN hat hierzu seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt.

7.5
Die Gewährleistungspflicht gilt nur für Mängel, die unter Einhaltung der Anleitungen der vorgesehenen Betriebsbedingungen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch auftreten. Von der Gewährleistungspflicht nicht umfasst sind Schäden, die auf unsachgemäße Installation durch den Vertragspartner oder durch dessen Beauftragte, nicht ordnungsgemäße Instandhaltung, mangelhafte oder ohne schriftliche Zustimmung vom AN ausgeführte Reparaturen oder Änderungen durch eine vom AN verschiedene Person, Nichteinhaltung der Wartungsbestimmungen bzw. der geltenden Normen (Gesetze, ÖNORMEN etc.) sowie normale Abnützung (= Verschleißteile) beruhen. Fehler, die auf vom AN nicht zu vertretende äußere Einflüsse wie Feuchtigkeit, Wärme oder Kälte bzw. Umstände zurückzuführen sind, sind vom AG zu tragen.

7.6
Gewährleistungsansprüche erlöschen sofort, sofern der AG selbst oder von ihm beauftragte Dritte ohne schriftliche Einwilligung des AN Änderungen oder Instandsetzungen der Ware oder Teile derselben vornehmen.

7.7
Zusätzlich zu den genannten Gewährleistungspflichten übernimmt der AN eine Garantie für die Freiheit der Produkte von Material- und Fabrikationsfehlern von:

  • Zehn Jahre Materialgarantie auf den Kompressor der Heizungswärmepumpe, sofern dieser nicht mehr als 20.000 Betriebsstunden aufweist (in dieser Garantie enthalten ist ausschließlich der Ersatz des defekten Teiles).
  • 5 Jahren Materialgarantie auf Heizkesselkörper, Warmwasserbereiter und -speicher einschließlich der Isolierbauteile und Verkleidungen sowie Wärmetauscher von Brennwertgeräten mit einer Leistung größer 50 kW sowie Solarröhren und Flachkollektoren (in dieser Garantie enthalten ist ausschließlich der Ersatz des defekten Teiles).
  • 2 Jahre auf Öl- und Gasbrenner, Gasthermen, Gasbrennwertgeräte, Heizungsregler und Wärmetauscher von Brennwertgeräten bis zu einer Leistung von 50 kW

7.8
Die Garantie gilt nicht für Verschleißteile wie z. B. Öldüsen, Filter und Zündeinrichtungen. Während der Garantiezeiten hat der AN die Wahl, die mangelhaften Teile zu reparieren oder auszutauschen. Schadhafte Teile können auch durch neue gleichwertige Ersatzteile nach dem aktuellen technischen Stand ersetzt werden. Die Fristen beginnen mit dem Tag der Ablieferung bzw. Leistung. Mit den Garantieleistungen verbundene Transport-, Wege- und Arbeitskosten trägt der AN jedoch nur innerhalb der ersten 2 Jahre nach Lieferung. Für Schäden, die bei oder durch die Garantieleistung entstehen, haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit. Es gelten die Punkte 7. und 10. der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wobei eine Mängelbehebung oder vergleichbare Leistungen im Zweifel im Rahmen der Garantie und nicht der Gewährleistung erbracht wurden. Die Garantie setzt voraus, dass die Installation der Anlage durch einen eingeschriebenen Fachbetrieb der Heizungsbranche nach den gesetzlichen Bestimmungen, den jeweils geltenden Normen und den Anleitungen zur Installation des Produktes erfolgt ist und die Inbetriebnahme, sowie ferner die regelmäßige Wartung, des Produktes durch den AN Werkskundendienst durchgeführt wurde. Führen Eingriffe durch Dritte, wie insbesondere auch dem AG selber, zu Schäden, so zieht dies das Erlöschen jeglichen Garantieanspruches nach sich, es sei denn, er kann beweisen, dass nicht dieser Eingriff, sondern der AN für den Schaden verantwortlich ist.

7.9
Die Verjährung der Ansprüche des Kunden wegen eines Garantiefalls tritt sechs Monate ab Anzeige des Material- bzw. Fabrikationsfehlers, spätestens aber ein Jahr ab Eintritt des Material- bzw. Fabrikationsfehlers ein. Die Beweislast für diesen Eintritt als auch dafür, dass ein Fehler während der Garantiefrist aufgetreten ist, trifft den AG. Die Garantiefrist wird durch zwischenzeitige Mängelbehebung nicht verlängert.

7.10
Eine Haftung des AN für Schäden aller Art ist ausgeschlossen, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder gesetzliche Bestimmungen, etwa bei Personenschäden, eine zwingende Haftung vorsehen. Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB ist – mit Ausnahme gegenüber Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes – nicht anwendbar.

7.11
Allfällige Ersatzansprüche des AG sind mit dem einfachen Nettowarenwert bzw. Nettoleistungsentgelt, jedenfalls aber mit einem Maximalbetrag von EUR 5.000,00 begrenzt. Die Haftung des AN für Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn und Frost- sowie Brandschäden gegenüber dem AG sind ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche sind von Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes binnen 3 Jahre, sonst innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers bei sonstigem Ausschluss gerichtlich geltend zu machen. Die absolute Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre ab Übergabe der Ware bzw. Leistung an den Kunden. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Schaden keinesfalls mehr geltend gemacht werden.

7.12
Der AG verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus dem Titel der Produkthaftung, die er im Rahmen seines Unternehmens erleidet. Insoweit der AG die vertragsgegenständliche Ware an andere Unternehmen weiterveräußert, ist er verpflichtet, obigen Verzicht auch auf seine und allfällige weitere unternehmerische Vertragspartner zu überbinden, anderenfalls er den AN schad- und klaglos zu halten hat. Sollte der Vertragspartner seinerseits im Rahmen der Produkthaftung herangezogen werden, verzichtet er dem AN gegenüber auf jeglichen Regress. Die Leistung des AN bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebs-, Montage- und Bedienungsanleitungen, Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Wartungen – und sonstige gegebene Hinweise erwartet werden kann.


8. VERGÜTUNG UND PREISE

8.1
Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro. Die genannten Preise enthalten, falls nicht explizit angegeben, keine Umsatzsteuer.

8.2
Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen sind im Auftrag geregelt.

8.3
Preise und Bedingungen laut gültiger Preisliste.

8.4
Der AN ist berechtigt, die Vergütungen und Preise den gestiegenen Lohn- und Sachkosten anzupassen.

8.5
Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG. Sollte der AN für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der AG den AN schad- und klaglos halten.

 

9. AUFRECHNUNG

9.1
Eine Aufrechnung von Forderungen des AG gegenüber Forderungen des AN ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderungen des AG vom AN schriftlich dem Grunde und der Höhe nach ausdrücklich anerkannt worden sind, oder die Forderungen des AG durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil festgestellt sind.

 

10. EIGENTUMSRECHT

10.1
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung des AN (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des AN. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme ist der AN berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.

10.2
Veräußert der AG die Ware trotz Eigentumsvorbehalt, oder auf Grund der Genehmigung des Weiterverkaufs durch den AN, so verpflichtet sich dieser schon jetzt, alle daraus resultierenden Ansprüche unter Wahrung des Eigentumsvorbehaltes an den AN abzutreten und seine Vertragspartner hierüber unmissverständlich zu informieren. Macht der AN den Eigentumsvorbehalt geltend, so ist der Vertragspartner trotz Rückgabe der Vorbehaltsware verpflichtet, für eine allfällige Wertminderung sowie die Benützung ein angemessenes Entgelt, in jedem Fall jedoch zumindest 25 % des Kaufpreises zu bezahlen.

 

11. ANGEBOT, KOSTENVORANSCHLAG

11.1
Das Angebot bzw. der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt. Beim Kostenvoranschlag kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

 

12. VERTRAGSRÜCKTRITT, STORNIERUNG

12.1
Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen (diese sind vertraglich geregelt), wie insbesondere Konkurs des AG oder Konkursabweisung mangels Vermögens, oder bei Zahlungsverzug des AG mit einer im Vorhinein vor Leistungserbringung des AN zu leistenden Zahlung, ist der AN zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

12.2
Stornierungen erteilter Bestellungen sind ausgeschlossen, es sei denn der AN stimmt im Einzelfall aus welchen Gründen auch immer, ausdrücklich schriftlich zu. Ein Anspruch auf Stornierung durch den AN besteht nicht. Sollte der AN einer Stornierung zustimmen, so ist seitens des Stornierenden eine Stornogebühr von zumindest 50 % des Waren- bzw. Leistungswertes an den AN zu bezahlen. Ein darüber hinausgehender Betrag kann dennoch vereinbart werden

12.3
Rücktrittsrecht (nur für Konsumenten gültig):

Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes können gemäß § 11 Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) von einem im Fernabsatz (d.h. Bestellung im Webshop oder mittels E-Mail, Telefax etc.) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen zurücktreten, sofern nicht eine der Ausnahmen vom Rücktrittsrecht gemäß § 18 FAGG Anwendung findet. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist vom Kunden abgesendet wird (mittels Brief, E-Mail oder Telefax). Die Rücktrittserklärung ist an die
Stransky Heiz-Mess-Regeltechnik GmbH
6123 Terfens, Auweg 60

E-Mail: service@stransky.co.at zu richten.

12.4
Die Frist beginnt bei Kaufverträgen mit dem Tag der Inbesitznahme der Waren durch den Kunden bzw. im Falle eines Vertrages über mehrere Waren, die der Kunde im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden, mit dem Tag der Inbesitznahme der letzten Ware durch den Kunden, sonst mit Erhalt dieser Belehrung. Bei Dienstleistungen beginnt die Frist mit dem Tag des Vertragsabschlusses.

12.5
Im Fall des Rücktritts findet eine Rückerstattung des Kaufpreises nur Zug um Zug gegen Zurückstellung der vom Kunden erhaltenen Ware statt. Bedingung hierfür ist, dass sich die Ware in unbenütztem und als neu wiederverkaufsfähigem Zustand befindet. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Kunden.

12.6
Bei Waren, die durch Gebrauchsspuren beeinträchtigt oder beschädigt sind, wird vom AN ein angemessenes Entgelt für die Wertminderung erhoben.

12.7
Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei Dienstleistungen, die auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers – sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 FAGG mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde. Weiters sind vom Rücktrittsrecht dringende Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten ausgenommen, bei denen der Verbraucher den Unternehmer bei einem solchen Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert hat.

 

13. LAUFZEIT DES VERTRAGES BZW. AUFTRAGES

13.1
Der Vertrag tritt, sofern nicht ein Leistungsdatum oder ein Leistungsbeginn darin festgehalten ist, mit allseitiger Unterfertigung durch die Vertragsparteien in Kraft. Sofern es sich um ein Dauerschuldverhältnis, welches nicht befristet ist, handelt, kann der Vertrag von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist (ist im Vertrag vereinbart) schriftlich aufgekündigt werden.

13.2
Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund schriftlich vorzeitig mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Dies gilt dann nicht, wenn dieser vom anderen Vertragspartner gesetzte wichtige Grund durch entsprechendes Zutun des anderen Vertragspartners beendet werden kann und diesem dazu keine angemessene Nachfrist schriftlich gesetzt worden ist.

13.3
Der AN ist berechtigt, den Vertrag, auch dann, wenn er befristet abgeschlossen wurde, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsletzten dem AG schriftlich aufzukündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung ohne Zutun der Vertragsparteien geändert haben und dem AN aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.

13.4
Kostensteigerungen (z.B. Lohn- und Lohnnebenkosten, Ausbildungskosten, Sachkosten, Einkaufspreise, Gemein- kosten, Bezugskosten, Telefonkosten und gebühren, Fahrt- und Reisekosten, Spesen) oder die Einschränkung von Fördermitteln können in einem der Erhöhung entsprechenden Umfang an den AG weitergegeben werden. Der AG ist über die Ursachen zeitnah zu informieren, wobei diese Anpassung für den noch verbleibenden Zeitraum dieses Vertragsjahres aliquot erfolgt. Sollten sich die gesetzlichen Grundlagen für Einfuhrabgaben oder ähnliches zwischen Vertragsabschluss und Erbringung der Vertragsleistung ändern, ist der AN ebenfalls berechtigt, die Preise bzw. Vergütungen in der entsprechenden Höhe anzupassen.

 

14. DATENSCHUTZ

14.1
Der AN wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich vom AN erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. Der AG stimmt zu das der AN sich persönliche Daten, nämlich die E-Mail-Adresse, Name und Anschrift zum Zweck der Zusendung von Angeboten, Aufträgen, Verträgen, Rechnungen usw. verwenden darf.

14.2
Der AN verpflichtet sich insbesondere seine Mitarbeiter anzuhalten, die Bestimmungen des Österreichischen/EU Datenschutzgesetzes einzuhalten.

14.3
Der AN ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der vom AG in Auftrag gegebenen Datenverarbeitungen im Sinne datenschutzrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Die Zulässigkeit der Überlassung von personenbezogenen Daten an den AN sowie der Verarbeitung solcher Daten durch den AN ist vom AG sicherzustellen. Der AG hat den AN aus der Überlassung von personenbezogenen Daten schad- und klaglos zu halten.

14.4
Der AN ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um die an den Standorten des AN gespeicherten Daten und Informationen des AG gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Wenn der Schutz von personenbezogenen Daten verletzt wurde, wird der AN binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden der Verletzung der Aufsichtsbehörde Meldung erstatten (Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragen und die Folgen der Datenschutzverletzung). Der AG wird von der durchgeführten Maßnahme schriftlich informiert, und zwar in einer kompakten, transparenten, verständlichen und leicht zugänglichen Form.

14.5
Mit Abschluss des Vertrags erteilt der AG seine Zustimmung, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall auch an Unterauftragnehmer (Sub-), welche bei der Abwicklung dieses Auftrages eingebunden werden, übermittelt werden dürfen.

14.6
Der AG ist berechtigt, auf Antrag und unentgeltlich, Auskunft über die von ihm gespeicherten Daten zu erhalten.

14.7
Der AG hat das Recht auf Berichtigung, Löschung (sofern das möglich ist nach der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht wie z.B.: Rechnungen, Verträge, Pläne, usw.) oder Sperrung unrichtiger Daten. Der Antrag kann formlos gestellt werden, allenfalls sogar mündlich. Bei mündlichen Antragstellungen per Telefon werden jedoch in der Regel Zweifel an der Identität bestehen, anders bei einer persönlichen Vorsprache.

 

15. GEHEIMHALTUNG UND VERTRAULICHKEIT

15.1
Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.

15.2
Der AN verpflichtet sich, über alle im Rahmen der Tätigkeit bekanntgewordenen betrieblichen, geschäftlichen und privaten Angelegenheiten, des AG und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch nach der Beendigung des Vertrages unbegrenztes Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Darüber hinaus verpflichtet sich der AN, die zum Zwecke der geleisteten Arbeiten überlassenen Unterlagen sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen.

 

16. ANWENDBARES RECHT/GERICHTSSTAND

16.1
Es kommt österreichisches Recht zur Anwendung, unter Ausschluss solcher Rechtsnormen, die auf das Recht anderer Staaten verweisen. Die Anwendung der Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen

16.2
Zur Entscheidung von Streitigkeiten, insbesondere über das Zustandekommen eines Vertrages oder über die sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche, ist ausschließlich das jeweils sachlich zuständige Gericht der vertragsschließenden Geschäftsstelle des AN. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an einem anderen, etwa seinem allgemeinen Gerichtsstand, zu klagen.

 

17. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

17.1
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages als unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen werden einvernehmlich durch eine wirksame oder durchführbare Regelung ersetzt, die in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.

17.2
Die Vertragserfüllung seitens AN steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

17.3
Der AN ist es im Rahmen der geltenden Gesetze erlaubt, dieses Projekt in einer Referenzliste zu führen und als Referenzprojekt werbend zu publizieren und dabei auch Lichtbilder des Vertragsobjekts bzw. dort erbrachter Leistungen zu verwenden, soweit dem nicht rechtlich geschützte oder schutzwürdige Belange des Vertragspartners oder der Dritter entgegenstehen.

17.4
Die Verhandlungs- und Vertragssprache ist Deutsch. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass sowohl Fachtermini als auch Software in englischer Sprache abgefasst sein können.

(Ausgabe 2018/Version 1.2)

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